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BELEHRUNG NACH §35 ABS. 2 SATZ 2 WAFFG

Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (SRS-Waffen) im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
Diese Belehrung haben Sie bereits auf unserer Website, an den entsprechenden Artikeln, in den Abwicklungsbenachrichtigungen im Bestellprozess, sowie als gedruckte Ausgabe mit der Sendung erhalten.
Dies wird nach §35 Abs. 2 Satz 2 WaffG in unserem System protokolliert.


UMGANG MIT SRS-WAFFEN SEIT DEM 01. APRIL 2003

ERWERB UND BESITZ VON SRS-WAFFEN
Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (SRS-Waffen), die der zugelassenen Bauart nach §8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
PTB im Kreis

FÜHREN (BEI SICH TRAGEN) VON SRS-WAFFEN

Nur wer die tatsächliche Gewalt über SRS-Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Für den Transport von SRS-Waffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher).

Keinesfalls darf eine SRS-Waffe auf öffentlichen Veranstaltungen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel) ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung zum kleinen Waffenschein geführt werden. Weiterhin besteht zum kleinen Waffenschein die Ausweispflicht (gültiger Personalausweis oder Reisepass).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit SRS-Waffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.


SCHIESSEN MIT VON SRS-WAFFEN

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

1)        Notwehr, Notstand
2)        mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
3)        mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
     a)   durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen
     b)   zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
4)        im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
5)        mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist


SCHIESSEN AN SILVESTER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER ASPEKTE

Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts, ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Sie müssen sicherstellen, dass die pyrotechnische Munition das Grundstück nicht verlässt! Der Transport der Waffe zum Silvesterschiessen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird, also ohne Kleinen Waffenschein.


TRANSPORT VON SRS-WAFFEN
Eine Waffe wird transportiert, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.


AUFBEWAHRUNG VON ERLAUBNISFREIEN WAFFEN UND MUNITION AB EINEM ALTER VON 18 JAHREN ERWERBBAR
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit „freien“ Waffen und Munition sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.

BELEHRUNG GEM. § 35 ABS. 2 SATZ 2 WAFFG BEIM VERKAUF VON SCHRECKSCHUSS-, REIZSTOFF- ODER SIGNALWAFFEN:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) strafbar ist und uneingeschränkt geahndet wird. Auch ist jegliches Schießen mit solchen Waffen außerhalb von zugelassenen Schießstätten erlaubnispflichtig.



UMGANG MIT ANSCHEINSWAFFEN, HIEB- UND STOSSWAFFEN


FÜHRVERBOT § 42 A WAFFG
Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:

1.      Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. D.h. auch Softairwaffen mit einer Energie von < 0,5 Joule und auch unbrauchbargemachte Schusswaffen.
2.      Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen) unter               anderem Kampfmesser,  Teleskopschlagstöcke, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.

Es gelten folgende Ausnahmen:
1.      für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
2.      für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
3.      für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt
         (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck, Einhandmesser nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung)

Hinweis: In der Regel handelt es sich beim Missachten des Führungsverbots um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. (Stand: 31.01.2022)


TRANSPORT VON ANSCHEINSWAFFEN, HIEB- UND STOSSWAFFEN
Anscheinswaffen oder Hieb- und Stoßwaffen werden transportiert, wenn diese nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Diese Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.

AUFBEWAHRUNG VON ANSCHEINSWAFFEN UND HIEB- UND STOSSWAFFE
Wer Anscheinswaffen oder Hieb- und Stoßwaffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit diesen Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.
 

UMGANG MIT SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCK-, CO2-WAFFEN

ERWERB UND BESITZ VON SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCK- UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN
Der Erwerb und Besitz von Softair-, Druckluft-, Federdruck- und Co2-Waffen mit F-Zeichen (Bewegungsenergie bis zu 7,5 Joule) ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Geschosse dafür sind ohne jede Altersbeschränkung frei erwerb- und besitzbar.

F im Fünfeck

FÜHREN VON SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCK- UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN

Das Führen von Softair-, Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen mit F-Zeichen ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Es wäre hier ein Waffenschein notwendig (ein kleiner Waffenschein ist hierfür nicht gültig).


SCHIESSEN MIT SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCK- UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:

Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie bis zu 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.


TRANSPORT VON SOFTAIR-, DRUCKLUFT-, FEDERDRUCK- UND CO2-WAFFEN MIT F-ZEICHEN

Eine Waffe wird transportiert, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abgeschlossener Waffenkoffer, fest verschlossener Karton mit festem Klebeband umwickelt) mitgeführt wird.


AUFBEWAHRUNG VON ERLAUBNISFREIEN WAFFEN UND ZUGEHÖRIGER MUNITION

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit „freien“ Waffen und Munition sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.